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   OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 L 2067/96   

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OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 L 2067/96 (https://dejure.org/1997,13108)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 (https://dejure.org/1997,13108)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 1997 - 6 L 2067/96 (https://dejure.org/1997,13108)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 4 A 363/94
  • OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 L 2067/96
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.07.1991 - 4 B 100.91

    Bauplanungsrecht: Erlaß eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 L 2067/96
    Auch anzurechnende Zuschüsse können nachträglich gewährt werden; die Bescheinigung ist dann entsprechend zu ändern (vgl. § 7 h Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz EStG; dazu, daß der Eigentümer nicht verlangen kann, daß die Erstattungsansprüche zugleich mit der Anordnung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots festgesetzt werden, vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1991 - 4 B 100/91 - NVwZ 1992, 164 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2007 - 8 S 2090/06

    Rücknahme einer Steuerbescheinigung über eine Modernisierungsmaßnahme im

    Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2004 - 3 L 64/02

    Bescheinigung nach § 7h EStG

    Dieser Auslegung, der auch die Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - Juris; BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - IX B 109/02 - BFH/NV 2003, 469) und die überwiegende Literatur (vgl. Littmann/Bitz/Pust: Das Einkommensteuerrecht § 7h Rn. 4; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz § 7h Rn. 9) folgt, entspricht der Rechtslage.
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